Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Vertragsgrundlage ist das von Connection GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) und dem Kunden (nachfolgend Auftraggeber) im Rahmen einer Auftragsbestätigung final verabschiedete Angebot, welches im Folgenden als „Vertragsvereinbarung“ bezeichnet wird. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Für diese Vereinbarungen gelten die folgenden AGB ausschließlich, entgegenstehende Bedingungen finden nur Anwendung, wenn der Auftragnehmer zuvor ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
2. Leistungsumfang
2.1 Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers bestimmen sich nach der jeweils zu Grunde liegenden Vereinbarung.
2.2 Änderungen des Leistungsumfangs haben einvernehmlich und mindestens in Textform zu erfolgen.
2.3 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen oder Informationen sowie Materialien oder Werbemittel auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
2.4 Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der werbemäßigen Verwendung der Leistungen (insbesondere hinsichtlich Wettbewerbs-, Kennzeichen- und Urheberrecht) schuldet der Auftragnehmer nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers fachkundige Dritte (z. B. Rechtsanwälte) zu marktüblichen Konditionen zur Prüfung einzuschalten.
2.5 Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber die von ihm erstellten Druckunterlagen vor der Veröffentlichung zur Prüfung und Freigabe vor. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Entwürfe und der erbrachten Leistung, soweit der Auftragnehmer nicht schriftlich die Verantwortung für bestimmte Elemente der Entwürfe übernommen hat.
2.6 Für diese Vereinbarungen gelten die folgenden AGB ausschließlich, entgegenstehende Bedingungen finden nur Anwendung, wenn der Auftragnehmer zuvor ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
3. Unterbeauftragung, Erfüllungsgehilfen
3.1 Der Auftragnehmer bedient sich ausschließlich qualifizierten Personals für die Durchführung der Vereinbarung. Hierzu bleibt es dem Auftragnehmer überlassen, sich zur Vertrags- und Auftragserfüllung der Hilfe Dritter (Erfüllungsgehilfen) zu bedienen.
3.2 Für die Erfüllungsgehilfen hat er die nach sozial-, arbeits- und steuerrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen eigenverantwortlich zu erfüllen.
4. Angebotsannahme, Vergütung
4.1 Alle Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn diese von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind oder Auftragsbestätigungen ausgestellt worden sind.
4.2 Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, kann der Auftragnehmer bei Auftragserteilung eine Anzahlung von 25% der Gesamtsumme in Rechnung stellen.
4.3 Eine Überschreitung der in der Vereinbarung aufgeführten Gesamtsumme bis zu 10%, gilt als genehmigt und bedarf keiner weiteren Abstimmung. Jede darüber hinaus gehende Änderung bedarf der Nachkalkulation. Die Änderung einzelner Positionen ist zulässig, solange die in der Vereinbarung genannte Gesamtsumme nicht überschritten wird.
4.4 Kostenvoranschläge und sonstige bekannt gewordene Unterlagen (z. B. Konzepte etc.) bleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Ohne Zustimmung dürfen diese weder vervielfältigt noch weitergegeben werden.
4.5 Die vereinbarte Vergütung ist als Nettopreis in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen.
4.6 Die vereinbarte Vergütung gilt unter dem Vorbehalt, dass die zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Werden auf Veranlassung des Auftraggebers nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Auftragsumfanges vorgenommen, so wird dies gesondert berechnet. Die Berechnung erfolgt nach den vereinbarten Vergütungsgrundsätzen, ersatzweise nach der zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Preisliste des Auftragnehmers. Dies umfasst auch die aufgrund der Änderung verursachten Mehraufwendungen.
4.7 Aufwendungen, die zum Zwecke der Ausführung der Vereinbarung entstehen oder sich als notwendige Folge der Ausführung ergeben, sind durch den Auftraggeber zu erstatten. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Spesen, Kopien etc.
4.8 Die vereinbarte Vergütung ist mit Erstellung/Ablieferung der Ware/Dienstleistung fällig und spätestens innerhalb von 8 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist. Dem steht nicht die Zahlung von Vorschussleistungen durch den Auftraggeber entgegen. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen verlangen.
4.9 Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung für einen bereits berechneten Auftrag im Verzug, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, nach Zusendung einer Zahlungserinnerung ein Mahnverfahren einzuleiten. Dabei wird jeweils zusätzlich zu 9% Verzugszinsen über Basiszinssatz eine Bearbeitungsgebühr von 40,- Euro fällig. Geht der Betrag auch nach Zugang der 2. Mahnung nicht auf dem Konto des Auftragnehmers ein, behält sich dieser vor, die Angelegenheit an ein Inkassobüro zu übergeben.
4.10 Bricht oder ändert der Auftraggeber nach Freigabe der Durchführung der Vereinbarung diese ab, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer die bis dahin angefallenen Honorare und/oder Zeitaufwand zu vergüten und alle angefallenen Kosten einschließlich ausfallender Honorare und/oder Provisionen zu erstatten sowie den Auftragnehmer von eventuell entstehenden Ansprüchen Dritter, insbesondere von seinen Unterauftragnehmern/Erfüllungsgehilfen freizuhalten. Bei Stornierung der Vereinbarung nach Freigabe ist eine Mindestvergütung von 50% der vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung an den Auftragnehmer zu zahlen. Sofern die Änderung oder der Abbruch der Arbeiten durch eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Unterauftragnehmer/Erfüllungsgehilfen begründet ist, sind ausfallende Honorare und Provisionen nicht zu erstatten.
4.11 Laufzeiten für wiederkehrende und dauerbeauftrage Projekte wie z. B. Social-Media-Betreuung oder Supportleistungen beinhalten eine automatische Vertragsverlängerung um jeweils 6 Monate zu Monatsende. Ausnahmen stellen im Auftrag definierte und von beiden Parteien anerkannte Sonderregelungen dar, die der Schriftform bedürfen.
4.12 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber hat sämtliche für die Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und den Auftragnehmer hierbei vollumfänglich zu unterstützen. Insbesondere bei der Einhaltung von termingebundenen Projekten, für deren Einhaltung bestimmter Fristen die Mitwirkung des Auftraggebers unerlässlich ist. Er hat dafür zu sorgen, dass alle für die Durchführung der Vereinbarung notwendigen Unterlagen rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung vorgelegt werden und der Auftragnehmer von allen Vorgängen in Kenntnis gesetzt wird, die für die Ausführung der Vereinbarung von Bedeutung sein könnte. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur streng vertraulichen Behandlung solcher Daten und Informationen.
5.2 Für die Schäden, die auf Grund der nicht rechtzeitig Überlassung von Unterlagen dem Auftraggeber entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht.
5.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Urheber- oder sonstigen Rechte Dritter durch die Verwertung, Verarbeitung oder Verbreitung des von ihm überlassenen Materials oder der überlassenen Informationen verletzt werden und die ungehinderte ausschließliche Nutzungsrechteausübung, einschließlich der Weiterübertragung durch den Auftragnehmer, nicht tangiert wird.
5.4 Der Auftragnehmer ist für den Fall, dass der Auftraggeber mit seiner Mitwirkungshandlung oder der Annahme der angebotenen Leistung in Verzug kommt, berechtigt, nach angemessener Fristsetzung die Kündigung der Vereinbarung anzudrohen oder zu erklären.
6. Datenschutz und Vertraulichkeit
6.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten (einschließlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Know-how) des Auftragnehmers, die ihm während der Zusammenarbeit oder in Anbahnung einer solchen bekannt geworden sind oder noch bekannt werden, Dritten gegenüber nicht zu offenbaren oder zugänglich zu machen und alles Erforderliche zu tun, um eine Kenntnisnahme durch Dritte insoweit zu verhindern. Der Geheimhaltungspflicht, im Sinne dieser Vereinbarung, unterliegen sowohl alle Informationen über bestehende und/oder geplante Betriebsabläufe und Techniken des Auftragnehmers als auch Informationen über und von dem Auftragnehmer selbst.
6.2 Diese Verpflichtung gilt über die Dauer der zu Grunde liegenden Vereinbarung zeitlich unbeschränkt.
6.3 Dies bezieht sich nicht auf solche Informationen, die allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder für die der Empfänger nachweist, dass sie ihm bereits vorher bekannt waren, der Öffentlichkeit nach dem Empfang bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass der Empfänger hierfür verantwortlich ist oder ihm zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind.
7. Marketing für eigene Zwecke
7.1 Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, im Rahmen der Erbringung der Vereinbarung Promotion- und Marketingmaßnahmen für sich zu betreiben. Insbesondere ist der Auftragnehmer berechtigt, Pressemitteilungen über die Zusammenarbeit, Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung zeitlich unbeschränkt zu verfassen und auf der eigenen Webseite und in der Fachpresse zu platzieren.
8. Urheberrechte
8.1 Sämtliche Dienstleistungen, Arbeiten und sonstigen Erzeugnisse (Produkte etc.) und/oder Nutzungsrechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus der Vereinbarung mit dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Es gilt ausdrücklich der Eigentumsvorbehalt.
8.2 Der Auftraggeber darf die in 8.1. genannten Produkte, Unterlagen oder Daten ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Zur Weiterveräußerung und Weiterverwendung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt.
9. Mängelansprüche des Auftraggebers
9.1 Bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
9.2 Ist eine vom Auftragnehmer gelieferte Leistung mangelhaft, ist dem Auftragnehmer zweimal Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Leistung (Neulieferung).
9.3 Für den Fall, dass sich das Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt herausstellt, werden die dadurch entstandenen Aufwände zusätzlich in Rechnung gestellt.
10. Sonstige Haftung
10.1 Soweit der Auftragnehmer ausschließlich mit der Produktion und/oder Verbreitung von Werbemitteln beauftragt ist, ist jegliche Haftung des Auftragnehmers, die nicht mit der Leistung des Auftragnehmers, sondern mit dem Werbemittel zusammenhängt, ausgeschlossen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von jeglichen Schäden, die durch ein solches Werbemittel entstanden sind oder noch entstehen werden, frei- und schadlos zu halten. Dies umfasst auch die Kosten der Rechtsverteidigung.
10.2 Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadenersatz gegenüber dem Auftraggeber, wird, gleich aus welchen Rechtsgründen, auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Hinsichtlich der Höhe wird der Schadensersatz auf maximal das Auftragsvolumen bzw. die vereinbarte Gesamtvergütung für den Auftragnehmer begrenzt und auf den Ausgleich des nach Art der Leistung vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens beschränkt.
10.3 Gewährleistungsrechte entfallen, sobald der Auftraggeber von sich aus die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers modifiziert, unabhängig in welchem Umfang solche stattfinden oder stattgefunden haben, sofern er nicht nachweist, dass die vorgenommenen Modifikationen keinen Einfluss auf den schadensbegründenden Fehler haben. Als Modifikation gilt beispielsweise auch die Übersetzung in eine andere Programmiersprache.
10.4 Für schadenverursachende Ereignisse, die auf Übertragungswegen des Netzbetreibers eingetreten sind oder auf einer Nichterreichbarkeit von Webportalen basiert, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur in demselben Umfang, wie der Betreiber der Netze oder des Portals im Rahmen der zu Grunde liegenden Verordnungen seinerseits gegenüber dem Auftragnehmer haftet.
10.5 Betriebsstörungen, insbesondere bei Streik, behördlichen Anordnungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich des Telefonnetzes oder anderer technischer Ausfälle, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers stehen sowie bei allen sonstigen Fällen höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses und führen auch nicht zum Lieferverzug. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
10.6 Die Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz verjähren spätestens zwei Jahre nach Kenntnis des Schadens und der Umstände, aus denen sich sein Anspruch ergibt, ohne diese Kenntnis jedoch spätestens drei Jahre vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Bei werkvertraglichen Leistungen läuft diese Frist ab Abnahme. Hiervon ausgenommen sind Schäden, die aus unerlaubter Handlung sowie arglistiger Täuschung entstanden sind.
Die sich aus den Ziffern 10.1 bis 10.5 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten sowie Unterauftragnehmer/ Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Die Vertragspartner werden in diesem Falle einvernehmlich die unwirksamen Regelungen durch wirksame und dem Sinn und Vertragszweck am nächsten kommende entsprechende Regelungen ersetzen. Die AGB und zu Grunde liegenden Verträge/Aufträge unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.
11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist Stuttgart.
11.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
Aktueller Stand: Stuttgart, den 01. März 2022
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